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Zuckerartenverordnung – ZuckArtV 2003

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2003, 2100 - 2101

1.
Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation mindestens 99,5 Grad Z,
b) Gehalt in Invertzucker höchstens 0,1% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1% in Gewicht.
2.

3Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation mindestens 99,7 Grad Z,
b) Gehalt in Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht,
d) Farbtype höchstens 9 Punkte.
3.

4Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

- 4 für die Farbtype,
- 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
- 3 für die Farbe in Lösung.
4.

5Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5.

6Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
6.

7Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
7.

8Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse mindestens 70% in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
8.

9Getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
9.

10Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b) Trockenmasse mindestens 90% in Gewicht,
c) Sulfatasche höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
10.

11Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
11.

12Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt mindestens 98,0% in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5% in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5% in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26